Placeholder image

Friedrichshafen, 23. März 2020

Welche Geschäfte seit 23. März geöffnet bleiben dürfen. Und welche schließen müssen: Auslegungshinweise der Landesregierung!

newsbild_190320_big

Das MINISTERIUM FÜR WIRTSCHAFT, ARBEIT UND WOHNUNGSBAU hat folgende "Auslegungshinweise zur Corona-Verordnung (Stand 22.03.2020, 24:00 Uhr) veröffentlicht.

Bei der Auflistung ist berücksichtigt, dass Dienstleister, Handwerker und Werkstätten generell weiter ihrer Tätigkeit nachgehen können.

In der Auflistung wird auf weitere bekanntgewordene Zweifelsfälle eingegangen. Sie dient als ergänzende Auslegungshilfe für die Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-Cov-2 (Corona-Verordnung - CoronaVO).

Wenn Mischsortimente angeboten werden, dürfen Sortimentsteile, deren Verkauf nicht gestattet ist, verkauft werden, wenn der erlaubte Sortimentsteil überwiegt; diese Stellen dürfen dann alle Sortimente vertreiben, die sie gewöhnlich auch verkaufen. Wenn bei einer Stelle der verbotene Teil des Sortiments überwiegt, darf der erlaubte Teil allein weiterverkauft werden, wenn eine räumliche Abtrennung möglich ist. Die Ausnahme gilt nur dann, wenn die Einhaltung der erforderlichen Hygienestandards sichergestellt ist. Diese Geschäfte dürfen geöffnet bleiben: https://sozialministerium.baden-wuerttemberg.de

Placeholder image