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Friedrichshafen, 28. Mai 2020

Jüngste "Lockerungs"-Aktualisierung der Corona-Verordnung ab 01. Juni: Geburtstagsfeiern, Private Treffen, Veranstaltungen? Was genau ist zulässig, was noch immer "verboten"?

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Warum einfach, wenn es auch kompliziert geht", könnte man zugegeben polemisch fragen. Die jüngste Aktualisierung der Corona-Verordnung des Landes Bd.-Württemberg ist alles andere als leicht verständlich (Link siehe unten). Wir haben uns mal die Mühe gemacht, sie eingehend zu studieren, um die Vorschriften gerade auch im Hinblick auf Fragen zu geplanten Geburtstagsfeiern, privaten Treffen und Veranstaltungen „auszuwerten“.

DANACH SIND DREI FÄLLE ZU UNTERSCHEIDEN:

  1. TREFFEN im privaten Raum:

    Künftig dürfen im privaten Raum bis zu zehn statt wie bisher nur fünf Personen aus mehreren Haushalten zusammenkommen. Die Beschränkung auf zehn Personen gilt weiterhin nicht für Verwandte (Großeltern, Eltern, Kinder, Enkelkinder, Geschwister und deren Nachkommen) sowie die Angehörigen des gleichen Haushalts und deren Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner oder Partnerinnen und Partner.

  2. PRIVATE Veranstaltungen:

    Ab dem 1. Juni können private Veranstaltungen (etwa Geburtstagsfeiern, Hochzeiten, Taufen) in öffentlich mietbaren Einrichtungen (Restaurants oder Veranstaltungsstätten) unter der Voraussetzung stattfinden, dass sie.

    a) entweder im Innenraum mit bis zu zehn Teilnehmenden
    b) oder im Außenbereich mit bis zu 20 Teilnehmenden

    stattfinden.

  3. NICHT PRIVATE Veranstaltungen (Konzerte, Theater und Kinos) mit festen Sitzplätzen:

    Nicht private Veranstaltungen mit festen Sitzplätzen dürfen ab dem 1. Juni mit bis zu 100 Teilnehmenden stattfinden. Dafür müssen die Veranstalter ein Hygienekonzept erarbeiten, das auf Verlangen vorgelegt werden muss. Zu dieser Veranstaltungsart gehören etwa Konzerte, Theater, kleinere Festivals mit Sitzplätzen, Vortragsveranstaltungen, Kino, Veranstaltungen von Vereinen, Parteien, Unternehmen wie Betriebsversammlungen oder Aktionärsversammlungen oder Behörden, Examens- und Abschlussveranstaltungen. Das heißt, zum 1. Juni können Kultureinrichtungen und Kinos mit festen Sitzplätzen für bis zu 100 Teilnehmende wieder öffnen. Hierzu wird zeitnah noch eine gesonderte Verordnung erlassen, die Fragen zu Hygienevorschriften und Abstandsregeln beinhaltet.

    Machen wir's doch einfach mal praktisch:

    Bei einer geplanten privaten Geburtstagsfeier mit Angehörigen und Freunden - also "geschlossener Gesellschaft" - in einer Gaststätte handelt es sich fraglos um eine PRIVATE (geschlossene) Veranstaltung in einer öffentlich mietbaren Einrichtung. Somit wäre der o.g. Fall 2 - „PRIVATE Veranstaltungen“ - einschlägig:

    - Gemäß der o.g. aktuellen Corona-"Lockerungs"-Regelung sind Feiern „mit mehr als 10 Teilnehmern im Innenraum“ sowie „mehr als 20 Teilnehmern im Außenbereich“ weiter verboten!

    - Bei einer zulässigen Feier „mit bis zu 10 Teilnehmern im Innenraum“ oder „bis zu 20 Teilnehmern im Außenbereich“, kommen folgende Abstands- und Hygienebestimmungen zur Anwendung:

    • Besucher und Kunden von Einrichtungen und Betrieben mit Publikumsverkehr haben, sofern keine geeigneten Trennvorrichtungen vorhanden sind, wo immer möglich einen Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen einzuhalten. Ausgenommen von der Abstandspflicht sind (nur) Angehörige des eigenen und eines weiteren Haushalts (Achtung: außerhalb des öffentlichen Raums gilt die Abstandspflicht nicht für erlaubte Veranstaltungen und Ansammlungen nach § 3 Absatz 2 der Corona-Verordnung, d.h. „wenn die teilnehmenden Personen ausschließlich in gerader Linie verwandt sind, wie beispielsweise Eltern, Großeltern, Kinder und Enkelkinder, Geschwister und deren Nachkommen sind oder dem eigenen Haushalt angehören sowie für deren Ehegatten, Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner oder Partnerinnen oder Partner“.)

    • Betriebe und Einrichtungen mit Publikumsverkehr – darunter fällt auch das GZH! - haben darauf hinzuwirken, dass im Rahmen der örtlichen Gegebenheiten und des Notwendigen der Zutritt gesteuert wird und Warteschlangen vermieden werden. Insbesondere ist darauf hinzuwirken, dass … Abstand gehalten wird. Das Sozialministerium und das Wirtschaftsministerium wurden insofern gemäß § 32 Abs.2 InfSchG ermächtigt, durch gemeinsame Rechtsverordnung konkretisierende Hygienevorgaben für das Gaststättengewerbe festzulegen.


    Diese gemeinsame „Verordnung des Sozialministeriums und des Wirtschaftsministeriums zur Eindämmung von Übertragungen des Corona-Virus (SARS-CoV-2) in Gaststätten (Corona-Verordnung Gaststätten – CoronaVO Gaststätten)“ datiert vom 16. Mai 2020 (Link siehe unten). Danach gelten folgende Bestimmungen:

    § 2 Allgemeine Schutzmaßnahmen

    (1) Beschäftigte und Gäste, die in Kontakt zu einer mit SARS-CoV-2 infizierten Person stehen oder standen, wenn seit dem letzten Kontakt noch nicht 14 Tage vergangen sind, oder die Symptome eines Atemwegsinfekts oder erhöhte Temperatur aufweisen, dürfen die Gaststätte nicht betreten.

    (2) Durch Aushang außerhalb der Gaststätte, sind die die Gäste betreffenden Vorgaben, die in der Gaststätte gelten, insbesondere Abstandsregelungen, Hygienevorgaben und eine vom Betreiber vorgesehene Reservierung, prägnant und übersichtlich darzustellen, gegebenenfalls unter Verwendung von Piktogrammen.

    (3) Der Betreiber hat, ausschließlich zum Zweck der Auskunftserteilung gegenüber dem Gesundheitsamt oder der Ortspolizeibehörde nach §§ 16, 25 IfSG, die folgenden Daten bei den Gästen zu erheben und zu speichern: Name und Vorname des Gastes, Datum sowie Beginn und Ende des Besuchs, und Telefonnummer oder Adresse des Gastes. Die Gäste dürfen die Gaststätte nur besuchen, wenn sie die Daten nach Satz 1 dem Betreiber vollständig und zutreffend zur Verfügung stellen. Diese Daten sind vom Betreiber vier Wochen nach Erhebung zu löschen. Die allgemeinen Bestimmungen über die Verarbeitung personenbezogener Daten bleiben unberührt.

    § 3 Abstandsregelungen

    (1) Wo immer möglich, ist ein Abstand zu allen Anwesenden von mindestens 1,5 Metern einzuhalten, soweit die CoronaVO nichts anderes zulässt. Die Gäste sind hierüber vor Betreten der Gaststätte zu informieren.

    (2) Körperkontakt, insbesondere Händeschütteln und Umarmen, ist zu vermeiden.

    (3) Tische sind im Abstand von mindestens 1,5 Metern zueinander anzuordnen und ausreichende Schutzabstände bei der Nutzung von Verkehrswegen, insbesondere Treppen, Türen, Aufzüge und Sanitärräumen, sind sicherzustellen.

    4) Gästen muss ein Sitzplatz, beispielsweise auf Stühlen oder Hockern, zugewiesen werden.

    (5) Der Kontakt und die Kommunikation der Beschäftigten mit den Gästen ist bei der Bedienung auf ein notwendiges Mindestmaß zu beschränken. Soweit räumlich möglich, sollen seitens der Beschäftigten Servierwagen benutzt werden.

    § 4 Hygiene und Desinfektion

    (1) Allgemeine Hygieneregeln sind in besonderem Maße zu beachten.

    (2) Vor Betreten der Gaststätte sind die Gäste über Reinigungsmöglichkeiten der Hände unter Bereitstellen von Desinfektionsmöglichkeiten oder Handwaschgelegenheiten mit Seife und fließendem Wasser zu informieren und auf die Verpflichtung zur Nutzung hinzuweisen.

    (3) Flächen und Gegenstände im Gästebereich, insbesondere Tischflächen, Armlehnen, Türgriffe und Lichtschalter, sind nach Verschmutzung sofort, bei häufiger Berührung regelmäßig, in festgelegten Zeitabständen, angemessen zu reinigen.

    (4) Die persönliche Hygiene der Beschäftigten ist durch die Möglichkeit zur Handdesinfektion oder zum Händewaschen am Arbeitsplatz und Desinfektion der notwendigerweise häufig berührten Arbeitsgeräte, insbesondere Tastatur, Touchbildschirm, Zapfhahn, Theken und Servierwagen, sicherzustellen.

    (5) Die Arbeitgeber haben den Beschäftigten für den gesamten Arbeitstag nicht-medizinische Alltagsmasken oder vergleichbare Mund-Nasen-Bedeckungen (MNB) in ausreichender Anzahl bereitzustellen.

    (6) Beschäftigte haben in allen Räumen der Gaststätte mit Gästekontakt eine MNB zu tragen, wenn dies nicht aus medizinischen Gründen oder aus sonstigen zwingenden Gründen unzumutbar ist oder wenn nicht ein anderweitiger mindestens gleichwertiger baulicher Schutz besteht. Außerhalb der Räume der Gaststätte mit Gästekontakt wird das Tragen einer MNB bei Vorliegen besonderer gesundheitlicher Risiken bei engem Kontakt zu den Arbeitskolleginnen und -kollegen empfohlen.

    (7) Die Pflicht zum Tragen von Schutzhandschuhen mit Blick auf den Arbeitsschutz und aufgrund einer Gefährdungsbeurteilung oder der Anwendung eines Hautschutzplanes bleibt unberührt.

    (8) Das von den Gästen benutzte Geschirr und Besteck ist mit einem geeigneten Reinigungsmittel und einer Temperatur von mindestens 60 Grad Celsius zu spülen. Sofern eine Reinigung von Gläsern im Geschirrspüler oder in Gläserspülmaschinen bei 60 Grad Celsius oder höherer Temperatur nicht möglich ist, soll bei manuellen Spülprozessen möglichst heißes Wasser, mit einer Temperatur von mindestens 45 Grad Celsius, mit Spülmittel verwendet werden. Bei der Verwendung von kälterem Wasser ist in besonderem Maße auf eine ausreichende Menge des Spülmittels, längere Verweildauer der Gläser im Spülbecken sowie eine sorgfältige mechanische Reinigung und anschließende Trocknung der Gläser zu achten.

    (9) Alle gegebenen Möglichkeiten der Durchlüftung aller Räumlichkeiten, die dem Aufenthalt von Gästen dienen, sind zu nutzen.

    FAZIT:

    Soweit die Anzahl an Geburtstagsfeierteilnehmern grösser als 10 ist, wird sie im Innenbereich einer Gaststätte nicht durchführbar. Im Außenbereich wäre die Geburtstagsfeier mit maximal 20 Teilnehmern zugelassen. Bei einer Feier mit bis zu 10 Teilnehmern im Innenraum oder mit bis zu 20 Teilnehmern im Außenbereich müssen die Abstandsvorschriften von 1,5 m eingehalten werden.

    Trotz aller Beschränkungen: Es ist positiv und eine Erleichterung, dass die Lockerungen nun Schlag auf Schlag gehen. Dass der Verordnungsgeber - die Landesregierung - gleichwohl eher zur Vorsicht als zur Euphorie neigt, ist dieser angesichts der trotz auch wissenschaftlich umstrittenen Unklarheiten nicht zu unterschätzenden Risiken nicht zu verdenken. Wenngleich man im Einzelfall natürlich immer viels im Hinblick auf die "Verhältnismässigkeit" hinterfragen darf und kann.

    Eure CDU Fraktion

    Corona-Verordnung: https://www.baden-wuerttemberg.de

    Die gemeinsame „Verordnung des Sozialministeriums und des Wirtschaftsministeriums zur Eindämmung von Übertragungen des Corona-Virus (SARS-CoV-2) in GASTSTÄTTEN (Corona-Verordnung Gaststätten)“ datiert vom 16. Mai 2020, sie lässt sich hier herunterladen: https://www.baden-wuerttemberg.de

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